M O T O R F L U G C L U B            -M F C-
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W A R B U R G    e. V.

  

S A T Z U N G

 

§ 1

Name und Sitz

1.   Der Verein trägt den Namen: Motorflugclub Warburg/ Westf.

2.   Der Sitz des Vereins ist Warburg/ Westf.

Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn erfolgte unter VR Nr. VR 50303

 

§ 2

Vereins – Zweck

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2.    Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorflugsports und die Förderung des Luftsportgedankens in all seinen Bereichen. Der Satzungszweck  wird verwirklicht durch die Unterhaltung von Motorflugzeugen und/oder der Förderung motorflugsportlicher Betätigung, insbesondere der motorfliegerischen Aus- und/oder Weiterbildung seiner Mitglieder.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Er arbeitet unter Ausschluss jeder politischen, militärischen oder militärähnlichen Betätigung. Er ist konfessionell neutral.

 

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar bis 31. Dezember des Jahres.

 

§ 4

Mitglieder

Der Verein besteht aus

a)      ordentlichen Mitgliedern ( aktive und passive Mitglieder)

b)      außerordentlichen Mitgliedern (Förderer)

c)      Ehrenmitgliedern

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich praktisch im Sinne des § 2 Abs. 2  betätigen will, oder die ihre Verbundenheit zum Luftsport besonderen Nachdruck verleihen will. Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht.

2.   Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die die Ziele des Luftsportes zu fördern wünschen, ohne dass sie praktisch im Sinne des § 2 dieser Satzung tätig werden. Sie besitzen kein Stimmrecht.

3.   Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich im besonderen Maß um den Verein verdient gemacht haben.

4.   Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der geschäftsführende Vorstand. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.   Jedes ordentliche Mitglied unterzeichnet eine Beitrittserklärung und bekundet damit die Anerkennung der gesamten Satzung.

 

§ 6

Erlöschen der Zugehörigkeit

1.   Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt

      a) durch Austrittserklärung

      b) durch Verlust der Rechtsfähigkeit

      c) durch Tod

      d) durch Ausschluss

2.   Die vor dem Ausschluss entstandenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft bleiben dem Verein gegenüber bestehen.

 

§ 7

Austritt aus dem Verein

Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Quartals zulässig, er ist mindestens sechs Wochen vor Quartalsschluss dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls bleiben die dem Mitglied aus der Zugehörigkeit erwachsenen Zahlungsverpflichtungen für das folgende Quartal bestehen.

 

§ 8

Ausschluss aus dem Verein

1.  Ein Mitglied kann auf Antrag des „Geschäftsführenden Vorstandes“ oder auf gleichlautenden Antrag von 15 Mitgliedern durch schriftliche begründete Beschlüsse der Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

a) das Ansehen des Vereins oder die Interessen des Vereins schädigt,

b) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht binnen sechs Wochen nachgekommen ist,

c) gegen  die Satzung des Vereins schuldhaft verstößt.

2.  Den Beschluss teilt der 1. Vorsitzende dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mit. Innerhalb eines Monats kann unter Darlegung der Gründe schriftlich Berufung eingelegt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 9

Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

1.   Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung nach Maßgabe dieser Satzung.

2.   Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Luftsport im Rahmen des Vereins zu betreiben.

3.   Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht:

a) die Satzung und die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes zu befolgen.

b) Die beschlossenen Beiträge pünktlich zu entrichten sowie ihren sonstigen finanziellen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.

 

§10

Haftung

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§  11

Geschäftsführender Vorstand

1.   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

Die entsprechenden Aufgaben können ganz oder teilweise innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes übertragen werden.

2.   Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in offener oder geheimer Wahl durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren.

Wiederwahl ist möglich.

3.  Der geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein in allen Rechtsangelegenheiten und in der Öffentlichkeit.

4.  Zur rechtswirksamen Verpflichtung des Vereins genügen die Unterschriften von zwei unter a) bis c) ausgeführten Vorstandsmitgliedern.

 

§12

Vergütung

 

1.  Die Vorstandsmitglieder des Vereins (§11) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung  ausüben. 

Bei Bedarf  können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeitengegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag, max. 500,-€/Jahr) ausgeübt werden. 

2.  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§  13

Hauptversammlung

1.   Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal statt und zwar nach Abschluss des Geschäftsjahres. 

Der Tag der ordentlichen Hauptversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt und vier Wochen vorher den ordentlichen Mitgliedern durch Aushang und E-mail oder Brief unter Hinzufügung einer vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung bekannt gegeben.

2.   Außerordentliche Hauptversammlung werden:

a) auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes

b) auf schriftlichen Antrag von 15 ordentlichen Mitgliedern einberufen.

3.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

4.   Jedes ordentliche Mitglied ohne Beitragsrückstand hat in der Hauptversammlung eine Stimme.

5.   Über jede ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung wird ein Protokoll angefertigt.

6.   Anträge, deren Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anerkannt werden, können jederzeit eingebracht werden.

7.   Anträge, die in der Hauptversammlung verhandelt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich gestellt werden.

 

§ 14

Befugnisse der Hauptversammlung

1.   Die Hauptversammlung beschließt über:

      a) Entlastung des Vorstandes

      b) Beiträge und Umlagen

      c) Die Wahl nach § 11

      d) Anträge

      c) Satzungsänderungen

 

§ 15

Stimmrecht

1.   Jedes ordentliche Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme.

2.   Aus triftigen Gründen kann ein Mitglied seine Stimme an ein anderes Mitglied durch schriftliche Erklärung übertragen.

3.   Das Stimmrecht ruht, soweit das Mitglied den Beitrag für den letzten abgerechneten Monat und die beschlossenen Umlagen bis zur Hauptversammlung nicht entrichtet hat.

 

§ 16

Vereinseinnahmen und  -vermögen

1.   Alle Einnahmen des Vereins, alle sonstigen Erträge sowie alle Zuwendungen sind für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden. Der Verein kann seine Einnahmen ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn und solange das erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

2.   Das gesamte Vermögen des Vereins, das satzungsgemäßen Zwecken dient, ist als Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen anzusehen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 17

Beiträge und Umlagen

1.   Jedes Mitglied entrichtet jährlich einen in der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag.

2.   Der Beitrag kann auf Antrag durch den Vorstand ermäßigt werden.

3.   Umlagen (max. 2 Jahresbeiträge je Mitglied) dienen dazu, weitere Unkosten zu decken, sie sind direkte Spenden.

        

§ 18

Rechnungsprüfung

1.  In einer Hauptversammlung werden für das jeweils nächste Geschäftsjahr  zwei Rechnungsprüfer gewählt.

2.  Die Rechnungsprüfer berichten der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung und äußern sich über die Entlastung des Vorstandes.

 

 

 

§ 19

Satzungsänderung

1.   Anträge  auf Satzungsänderung müssen spätestens 8 Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht sein.

2.   Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§  20

Auflösung

1.  Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende  Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2.  Liquidatoren sind der 1.Vorsitzende und der Geschäftsführer. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss andere Liquidatoren benennen. 

3.  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Hessen e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports im Sinne der Abgabenverordnung zu verwenden hat. 

 

     Fassung vom  07. Juni 2011